7. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 wurde dem Referenten eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Am 31. Oktober 2018 hielt der Referent die geltend gemachten Gründe für einen Ausstand für ungenügend und trug gleichzeitig Beweismassnahmen an, nämlich die Einvernahme der vom Disziplinarbeklagten selber bereits genannten Klienten C.________ und E.________ als Zeugen.