Am 3. April 2018 reichte der Disziplinarbeklagte der Anwaltsaufsichtsbehörde zudem den Entscheid des Bundesgerichtes 1B_517/2017 vom 13. März 2018 ein, um daraus abzuleiten, der Vorwurf einer aussichtslosen Beschwerdeführung sei widerlegt (pag. 83 ff.). Am 14. Juni 2018 ging bei der Anwaltsaufsichtsbehörde ein weiteres Schreiben des Disziplinarbeklagten ein, in dem er sämtliche Vorgänge bei dieser Behörde als Verstoss gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) allein oder in Verbindung mit Art. 18 EMRK sowie gegen Art. 3 EMRK rügte (pag.