Am 7. März 2018 reichte der Disziplinarbeklagte der Anwaltsaufsichtsbehörde eine Vollmacht seines Klienten betreffend Beschwerde an das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem oben in Ziffer 1 erwähnten Entscheid der Anzeigerin ein (pag. 77 ff.). Am 3. April 2018 reichte der Disziplinarbeklagte der Anwaltsaufsichtsbehörde zudem den Entscheid des Bundesgerichtes 1B_517/2017 vom 13. März 2018 ein, um daraus abzuleiten, der Vorwurf einer aussichtslosen Beschwerdeführung sei widerlegt (pag.