4. Am 15. Februar 2018 nahm der Disziplinarbeklagte gegenüber der Anwaltsaufsichtsbehörde Stellung und reichte namentlich eine Bestätigung seines Klienten C.________ ein, wonach dieser über das Prozessrisiko informiert worden sei (Bestätigung vom 15. Februar 2018, pag. 73). Der Disziplinarbeklagte beantragte sinngemäss, es sei kein Disziplinarverfahren zu eröffnen (pag. 67 ff.). Am 7. März 2018 reichte der Disziplinarbeklagte der Anwaltsaufsichtsbehörde eine Vollmacht seines Klienten betreffend Beschwerde an das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem oben in Ziffer 1 erwähnten Entscheid der Anzeigerin ein (pag.