betreffend Ausstand ein, zwecks Prüfung allfälliger disziplinarrechtlicher Massnahmen gegen den Disziplinarbeklagten (pag. 1 ff.). Auf den Inhalt dieser Eingabe wird später einzugehen sein. 2. Die Anwaltsaufsichtsbehörde eröffnete dem Disziplinarbeklagten am 12. Februar 2018 (pag. 39) die Möglichkeit, kurz zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen. 3. Am 12. Februar 2018 reichte die Anzeigerin der Anwaltsaufsichtsbehörde eine von der 2. Zivilkammer als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich beurteilte Beschwerde betreffend Ausstand ein (pag. 41 ff.), wovon dem Disziplinarbeklagten am 13. Februar 2018 Kenntnis gegeben wurde (pag. 65).