Diese fehlt. Dazu kommt, dass vom Anwalt gefordert werden muss, den Klienten dahingehend aufzuklären, dass jedenfalls innerschweizerisch solche Ablehnungsbegehren bis anhin nie Erfolg hatten, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch für den konkreten Klienten mit einem kostenfälligen Verlustgang und Zeitversäumnis zu rechnen ist. Dem Klienten sind die Zweckmässigkeit oder eben Unzweckmässigkeit von Rechtsvorkehrungen vor Augen zu führen. Diese Aufklärungspflicht wurde vorliegend verletzt. Erwägungen: I. Prozessgeschichte