Regeste: Verletzung der Aufklärungspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) Ginge es im Einzelfall darum, einen voreingenommenen Richter abzulehnen, lässt sich durchaus ein Klienteninteresse an einem Ablehnungsgesuch begründen. Geht es indessen darum, stereotyp jedwelchen gesetzlichen Spruchkörper auf verschiedenen Instanzen abzulehnen, bedürfte es für die Geltendmachung eines Klienteninteresses einer eigenständigen, nachvollziehbaren Begründung. Diese fehlt.