Der Entscheid ist aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die mildesten Sanktionen (Verweis / Verwarnung) scheiden aufgrund der geschilderten Umstände aus, nicht zuletzt auch aufgrund des klaren und eigentlich offensichtlichen Verstosses gegen die Anwaltspflichten und des uneinsichtigen und unbelehrbaren Verhaltens des Disziplinarbeklagten. Der Bussenrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA geht bis CHF 20‘000.00.