Der Vollständigkeit halber ist ergänzend zu erwähnen, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde im Disziplinarverfahren AA 16 192 gegen den Disziplinarbeklagten am 7. Dezember 2018 wegen eines Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA, begangen anfangs 2016, aufgrund des schweren Verschuldens eine Verwarnung aussprechen musste. Auch in jenem Disziplinarverfahren zeigte der Disziplinarbeklagte keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten. Der Entscheid ist aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens noch nicht in Rechtskraft erwachsen.