Weder im oder nach dem Verfahren bis vor Bundesgericht betreffend Widerruf des amtlichen Mandats aufgrund der vorliegenden Interessenkonflikts, noch im vorliegenden Disziplinarverfahren war beim Disziplinarbeklagten eine irgendwie geartete Einsicht bezüglich seines Fehlverhaltens ersichtlich. Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage als schwer zu qualifizieren. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend zu erwähnen, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde im Disziplinarverfahren AA 16 192 gegen den Disziplinarbeklagten am 7. Dezember 2018 wegen eines Verstosses gegen Art.