Die Vermeidung von Interessenkollisionen gehört zu den zentralen Berufspflichten des Anwalts. Der Disziplinarbeklagte hat es trotz offensichtlicher Interessenkollision (Doppelvertretung) unterlassen, das amtliche Mandat im Strafverfahren B.________ nach dem Vorfall vom 10. Oktober 2015 niederzulegen. Weder im oder nach dem Verfahren bis vor Bundesgericht betreffend Widerruf des amtlichen Mandats aufgrund der vorliegenden Interessenkonflikts, noch im vorliegenden Disziplinarverfahren war beim Disziplinarbeklagten eine irgendwie geartete Einsicht bezüglich seines Fehlverhaltens ersichtlich.