Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Diese besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt in Zukunft zu einem standeskonformen Verhalten zu veranlassen (THOMAS POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 15 und 23 ff. zu Art. 17 BGFA; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, N 651 ff.). Objektiv ist von einem schweren Verstoss auszugehen. Die Vermeidung von Interessenkollisionen gehört zu den zentralen Berufspflichten des Anwalts.