Die Zuständigkeit und die Aufgaben der Anwaltsaufsichtsbehörde werden im KAG geregelt. 24.10 Im vorliegenden Disziplinarverfahren geht es auch nicht um Leuchtreklamen von anderen Berufskollegen, sondern um das Verhalten des Disziplinarbeklagten gemäss dem Sachverhalt in der Ziff. 22.1 bis 22.4. 25. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine disziplinarisch relevante Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA vorliegt.