Es kann auch kein Bezug zum vorliegenden Disziplinarverfahren erblickt werden. 24.9 Bei der Anwaltsaufsichtsbehörde handelt es sich auch nicht um ein «Repressionsmittel» mit dem unliebsame bzw. unbequeme Rechtsanwälte aus dem Verkehr gezogen werden sollen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Disziplinarbeklagten sind wenig 9 sachlich und zeugen von einer fehlenden Kenntnis des Disziplinarrechts der Anwälte. Die Zuständigkeit und die Aufgaben der Anwaltsaufsichtsbehörde werden im KAG geregelt.