Eine allenfalls sogar unbewusste Rücksichtnahme auf die Interessen des Privatklägers konnte nicht ausgeschlossen werden. 24.8 Die aus der Sicht des Disziplinarbeklagten gerichtsnotorischen Vorkommnisse und Äusserungen von «E.________», welcher vom Disziplinarbeklagten offenbar wegen Beschimpfung angezeigt wurde, sind für das vorliegende Disziplinarverfahren nicht von Bedeutung. Diese Vorfälle datieren vom Juli 2018. Sie haben sich klarerweise nach dem hier für das Disziplinarverfahren interessierenden Sachverhalt ereignet. Es kann auch kein Bezug zum vorliegenden Disziplinarverfahren erblickt werden.