BGFA wurde verletzt. Auch das Bundesgericht ging von einer Interessenkollision des Disziplinarbeklagten aus und schützte den Widerruf des amtlichen Mandates des Disziplinarbeklagten. 24.6 Das Bundesgericht hat zu Recht ausgeführt, dass ab dem 10. Oktober 2015 nicht mehr ausgeschlossen werden konnte, dass der Disziplinarbeklagte zu Ungunsten eines seiner Klienten Rücksicht auf den anderen nehme, in dem er beispielsweise gewisse Ratschläge erteile oder Angriff- und/oder Verteidigungsmittel nicht benütze. Das Anwaltsgeheimnis gilt unbegrenzt und ist somit auch über die Beendigung des Mandates hinaus zu beachten.