8 24.4 Art. 12 lit. c BGFA statuiert ein allgemeines Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Eine in diesem Sinne unzulässige verbotene Doppelvertretung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Anwalt gleichzeitig verschiedenen Parteien dient, deren Interessen sich widersprechen (vgl. FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 86 zu Art. 12). 24.5 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Disziplinarbeklagte ab dem 10. Oktober 2015 zwei Personen vertrat, die sich gegenseitig strafbare Handlungen vorgeworfen haben.