BGFA statuiert das Verbot von Interessenkollisionen. Nach dem Wortlaut meiden Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Art. 12 lit. c BGFA auferlegt dem Anwalt kraft öffentlichen Rechts eine besondere Treuepflicht, die vor allem in ihren Konsequenzen teilweise weitergeht, als die vertragliche Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220).