24. Zu prüfen ist in der Folge, ob der Disziplinarbeklagte in dem für das Disziplinarverfahren massgeblichen Sachverhalt die Berufsregeln verletzt hat. 24.1 Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte gilt für alle Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA). Wer in der Schweiz praktiziert, muss die in Art. 12 BGFA statuierten Berufsregeln einhalten. 24.2 Art. 12 lit. c BGFA statuiert das Verbot von Interessenkollisionen.