Gemäss Art. 14 BGFA bezeichnen die Kantone eine kantonale Aufsichtsbehörde. In der Organisation sind die Kantone frei. Die Empfehlungen der Vereinigten Nationen sind für das vorliegende Disziplinarverfahren somit nicht massgebend. Der Spruchkörper setzt sich entsprechend dem KAG zusammen. Hinzu kommt, dass im Kanton Bern auch Richter eine Rechtsanwaltsausbildung haben, was in anderen Ländern gerichtsnotorisch nicht der Fall ist. Die Rüge ist unbegründet. V. Sachverhalt