13 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG) geregelt. Aus Art. 13 KAG ergibt sich, dass den Vorsitz der Anwaltsbehörde immer ein Mitglied des Obergerichts innehat (vgl. Art. 13 Abs. 2 KAG). Die Behandlung der einzelnen Geschäfte wird in Art. 16 KAG festgelegt. In Art. 16 Abs. 1 KAG wird weiter festgehalten, dass sich die Anwaltsaufsichtsbehörde im einzelnen Fall jeweils aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl Mitgliedern zusammensetzt, die in gleicher Zahl aus Richterinnen und Richtern und aus Vertreterinnen und Vertretern der Anwaltschaft bestellt werden. Für das vorliegende Verfahren gilt Art. 16 KAG. Gemäss Art.