21. Der Disziplinarbeklagte rügt weiter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Disziplinarverfahren. Das Disziplinarverfahren entspreche deshalb nicht internationalen Standards, weil gemäss der «Singhvi Declaration» seitens der Vereinigten Nationen hinsichtlich Disziplinarverfahren in Abs. 2 empfohlen werde, dass ein Spruchkörper mehrheitlich aus Rechtsanwälten bestehen sollte. Dies sei nicht gewährleistet. Den drei Richtern in der Aufsichtsbehörde würden nur zwei Anwälte gegenüber stehen. Die Zusammensetzung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern wird in Art. 13 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG) geregelt.