20. Der Disziplinarbeklagte rügt, dass das vorliegende Disziplinarverfahren nicht EMRKkonform sei. Die Fünferbesetzung stelle «selbst Anträge»; dies verstosse gegen Art. 6 EMRK, weil es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handle. Im Disziplinarrecht ist kein kontradiktorisches Verfahren vorgegeben. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VRPG (vgl. Art. 21 KAG). In Disziplinarverfahren gibt es deshalb auch keinen Antragssteller. Die Anwaltsaufsichtsbehörde fällt ihren Entscheid in einer geheimen Beratung; dies im Einklang mit Art. 17 Abs. 1 KAG. Der Einwand des Disziplinarbeklagten ist somit nicht zu hören.