Im Übrigen sehen auch diese als wesentliches Prinzip die Vermeidung von Interessenkonflikten vor. Gestützt auf welche Verfahrensbestimmungen aus dem massgebenden VRPG der CC- BE im vorliegenden Disziplinarverfahren beigezogen werden soll, wird vom Disziplinarbeklagten nicht näher ausgeführt. Für die Anwendung der Berufsregeln des BGFA ist