Eine Sistierung nach Art. 31 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) käme nur dann in Betracht, wenn der Entscheid des Disziplinarverfahrens vom Entscheid im Strafverfahren abhängen würde oder dadurch wesentlich beeinflusst werden könnte. Das ist nicht der Fall. Für die Frage, ob der Disziplinarbeklagte die Berufsregeln verletzt hat, ist das Verhalten von Gerichtspersonen anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. August 2017 grundsätzlich nicht von Bedeutung. Es ist auch nicht über die gleichen Rechtsfragen zu befinden. Eine Sistierung wird abgelehnt.