BSG 168.11) bestehe der Spruchkörper aufgrund des jeweils vorsitzenden Oberrichters mehrheitlich aus Richterinnen und Richtern. Bei der Auslegung von Art. 12 lit. c BGFA seien auch die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) heranzuziehen. Diese Berufsregeln würden festhalten, dass der Rechtsanwalt nur dann nicht mehr als einen Mandanten in der gleichen Sache beraten, vertreten oder verteidigen dürfe, wenn ein Interessenskonflikt zwischen den Mandaten oder eine ernsthafte Gefahr eines solchen Konflikts bestehe.