Man versuche durch den Entscheid in einer Fünferbesetzung mit einer nicht-richterlichen Behörde Art. 6 EMRK als nicht anwendbar zu erklären, weil kein Berufsverbot Gegenstand des Verfahrens bilde. Die Fünferbesetzung stelle sich zudem selbst Anträge. Dies verstosse gegen Art. 6 EMRK. Der Spruchkörper im Disziplinarverfahren sollte zudem auch mehrheitlich aus Rechtsanwälten bestehen, dies sei nicht gewährleistet. Gemäss Art. 16 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bestehe der Spruchkörper aufgrund des jeweils vorsitzenden Oberrichters mehrheitlich aus Richterinnen und Richtern.