14. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2018 nahm der Disziplinarbeklagte ausführlich Stellung (pag. 135ff). Er rügte vorab die Besetzung der Entscheidbehörde, weil diese internationalen Standards nicht genüge. Die Besetzung verstosse gegen Art. 6 EMRK. Art. 6 EMRK sei auch im Disziplinarverfahren anwendbar. Dabei spiele es keine Rolle, dass es sich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern angeblich um eine nichtrichterliche Behörde handle. Man versuche durch den Entscheid in einer Fünferbesetzung mit einer nicht-richterlichen Behörde Art. 6 EMRK als nicht anwendbar zu erklären, weil kein Berufsverbot Gegenstand des Verfahrens bilde.