EMRK sei von Beginn des Verfahrens an anwendbar und es spiele gar keine Rolle, dass es sich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern angeblich um eine nicht-richterliche Behörde handeln solle. Dies werde aber erst in einem späteren Zeitpunkt, nach dem eröffneten Disziplinarverfahren vertieft werden (pag. 103 ff.).