den die Europäische Menschenrechtskommission und die Berufsregeln des CCBE ignorieren. Er rügte einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in Verbindung mit Art. 14 EMRK, weil er wisse, dass es keine Rolle spiele, was geschrieben werde. Der Entscheid sei bereits gefällt. Art. 6 EMRK sei von Beginn des Verfahrens an anwendbar und es spiele gar keine Rolle, dass es sich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern angeblich um eine nicht-richterliche Behörde handeln solle.