Eine konkludente Einwilligung bzw. ein konkludenter Verzicht auf die Treuepflicht liege nicht vor. Das Obergericht habe deshalb dem Disziplinarbeklagten das Mandat als anwaltlicher Verteidiger zu Recht entzogen (vgl. pag. 69 ff.). 10. Mit Verfügung vom 30. August 2018 hat die Anwaltsaufsichtsbehörde das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen und dem Disziplinarbeklagten eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt (pag. 99).