Der Disziplinarbeklagte habe zwei Personen vertreten, die sich gegenseitig strafbarer Handlungen bezichtigten und aufgrund einer längeren Bekanntschaft wohl einiges voneinander wussten, was für die Glaubwürdigkeit des anderen von Bedeutung sein könnte. Das Obergericht habe vor diesem Hintergrund zu Recht festgehalten, dass es dem Verteidiger in dieser Situation nicht mehr möglich war, die Interessen beider Klienten bestmöglich zu wahren. Eine konkludente Einwilligung bzw. ein konkludenter Verzicht auf die Treuepflicht liege nicht vor.