Wenn ein Interessenkonflikt erst nach der Mandatierung des Rechtsanwaltes zu Tage trete, habe dieser beide Mandate niederzulegen. Wenn bei einem amtlichen Verteidiger eine Interessenkollision bestehe, dann könne dies eine wirksame Verteidigung beeinträchtigen. Ab der Kenntnis des Vorfalls vom 10. Oktober 2015 habe sich zwischen den beiden Mandaten ein Konflikt ergeben. Der Disziplinarbeklagte habe zwei Personen vertreten, die sich gegenseitig strafbarer Handlungen bezichtigten und aufgrund einer längeren Bekanntschaft wohl einiges voneinander wussten, was für die Glaubwürdigkeit des anderen von Bedeutung sein könnte.