Es bestehe die latente Gefahr einer Berufsgeheimnisverletzung. Das Bundesgericht hielt auch fest, dass das Anwaltsgeheimnis zeitlich unbegrenzt gelte und somit auch über die Beendigung eines Mandates hinaus zu beachten sei. Eine Vertretung sei schon untersagt, wenn die konkrete Gefahr eines Interessenkonfliktes und insbesondere die Möglichkeit bestünde, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. Wenn ein Interessenkonflikt erst nach der Mandatierung des Rechtsanwaltes zu Tage trete, habe dieser beide Mandate niederzulegen.