Nachdem der Disziplinarbeklagte Kenntnis vom Vorfall vom 10. Oktober 2015 erlangt habe, hätte er beide Mandate aufgrund des Inter- 3 essenkonfliktes niederlegen müssen. In einer derartigen Situation könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Rechtsanwalt zu Ungunsten eines seiner Klienten Rücksicht auf den anderen nehme, indem er beispielsweise gewisse Ratschläge erteile oder Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht benütze. Es bestehe die latente Gefahr einer Berufsgeheimnisverletzung.