9. Mit Urteil vom 29. Mai 2018 hat die erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerden von B.________ und des Disziplinarbeklagten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht bestätigte das Vorliegen einer Interessenkollision ab dem 10. Oktober 2015. Nachdem der Disziplinarbeklagte Kenntnis vom Vorfall vom 10. Oktober 2015 erlangt habe, hätte er beide Mandate aufgrund des Inter- 3 essenkonfliktes niederlegen müssen.