6. Ebenfalls am 8. Februar 2018 wurde dem Disziplinarbeklagten mitgeteilt, dass der Anwaltsaufsichtsbehörde die Beschlüsse BK 17 345 und BK 17 350 zugekommen seien und es wurde ihm eine Frist bis am 2. März 2018 eingeräumt, um eine kurze Stellungnahme abzugeben (pag. 55).