Es bestehe keine Gewähr mehr dafür, dass die Handlungen des amtlichen Anwaltes ausschliesslich im Interesse des einzelnen Klienten erfolgten, wie dies die Berufsregeln gebieten würden. Auch aus dem Umstand, dass D.________ zwischenzeitlich als Privatkläger aus dem Verfahren gegen B.________ ausgestiegen sei, könne nichts zu Gunsten des Disziplinarbeklagten abgeleitet werden. Bei den Straftaten von B.________ handle es sich grösstenteils um von Amtes wegen zu verfolgende Delikte. Die Interessen des Privatklägers seien damit nach wie vor betroffen. Die Treuepflicht des Anwaltes gegenüber seinen Mandanten gelte zudem zeitlich unbeschränkt.