Es sei ihm in dieser Situation nicht mehr möglich gewesen, die Interessen beider Klienten bestmöglichst zu wahren, wie es ihm die im öffentlichen Interesse auferlegte Treuepflicht geboten hätte. Mit der Wahrnehmung der Interessen des einen Klienten befinde sich der Disziplinarbeklagte unweigerlich im Konflikt zu den Interessen des anderen – wenn auch in einem anderen Verfahren – zeitgleichen Klienten. Es bestehe keine Gewähr mehr dafür, dass die Handlungen des amtlichen Anwaltes ausschliesslich im Interesse des einzelnen Klienten erfolgten, wie dies die Berufsregeln gebieten würden.