Spätestens ab der Kenntnis der Vorfälle vom 10. Oktober 2015 ha- 2 be sich der Disziplinarbeklagte in einer konkreten Interessenkollision befunden und er hätte beide Mandate niederlegen bzw. die Verfahrensleitung um Entlassung als amtlicher Verteidiger bitten müssen. Es sei ihm in dieser Situation nicht mehr möglich gewesen, die Interessen beider Klienten bestmöglichst zu wahren, wie es ihm die im öffentlichen Interesse auferlegte Treuepflicht geboten hätte.