_ erhob schwere strafrechtliche Vorwürfe gegen den vom Disziplinarbeklagten amtlich vertretenen Beschuldigten. Spätestens ab der Kenntnis der Vorfälle vom 10. Oktober 2015 ha- 2 be sich der Disziplinarbeklagte in einer konkreten Interessenkollision befunden und er hätte beide Mandate niederlegen bzw. die Verfahrensleitung um Entlassung als amtlicher Verteidiger bitten müssen.