(Strafverfahren PEN 17 235) vertreten hat. Er war folglich aufgrund des durch das Mandatsverhältnis begründeten Vertrauensverhältnisses gegenüber beiden Klienten zur Treue verpflichtet. Zu Beginn des Strafverfahrens PEN 17 235 gegen B.________ war D.________ lediglich Zeuge betreffend den dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorfall vom 8. Juli 2014 zum Nachteil von C.________. Erst nach dem Ereignis vom 10. Oktober 2015 mutierte D.________ im Verfahren gegen B.________ zum Privatkläger. D.________ erhob schwere strafrechtliche Vorwürfe gegen den vom Disziplinarbeklagten amtlich vertretenen Beschuldigten.