4. Mit Beschlüssen je vom 31. Januar 2018 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen sowohl die Beschwerde von B.________ als auch die Beschwerde des Disziplinarbeklagten kostenfällig abgewiesen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hielt fest, dass der Disziplinarbeklagte ab Ende Juni 2015 zeitgleich einerseits die Interessen des Privatklägers in dessen Strafverfahren PEN 15 786 resp. SK 16 150 und anderseits diejenigen des Beschuldigten gegen den Privatkläger D.________ (Strafverfahren PEN 17 235) vertreten hat.