Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 18 34 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. März 2019 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Schnidrig (Referent), Rechtsanwältin Biedermann, Gerichtspräsidentin Zürcher, Gerichts- präsidentin Dupuis, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3001 Bern Anzeigerin gegen A.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 31. Januar 2018 Regeste: Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) Der Disziplinarbeklagte vertrat zwei Personen, die sich gegenseitig strafbare Handlungen vor- geworfen haben. Eine bestmögliche Interessenwahrung der Interessen beider Klienten war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Wegen unzulässiger Doppelvertretung wurde eine Be- rufsregelverletzung bejaht. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. In Anwendung ihrer Meldepflicht gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern die beiden Be- schlüsse vom 31. Januar 2018 (Verfahren BK 17 345 und Verfahren BK 17 350) auch der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern eröffnet. Im Verfahren BK 17 345 hatte sich B.________ bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen dagegen beschwert, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland das amtliche Man- dat von Rechtsanwalt A.________ (im Folgenden: Disziplinarbeklagter) per 21. August 2017 widerrufen hatte. Gleichentags hatte auch der Disziplinarbeklagte persönlich eine Beschwerde gegen den Widerruf des amtlichen Mandates eingereicht (Verfahren BK 17 350). 2. Gegen B.________, amtlich verteidigt durch den Disziplinarbeklagten, war vor dem Re- gionalgericht Bern-Mittelland ein Strafverfahren unter anderem wegen Tätlichkeiten, versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter einfacher Verletzung mit gefährli- chem Gegenstand zum Nachteil von C.________, sowie wegen Raubes und Sachbe- schädigung, eventuell versuchten Raubes, Diebstahls und Sachbeschädigung zum Nachteil von D.________ hängig. 3. Den Widerruf des amtlichen Mandates begründete das Regionalgericht Bern-Mittelland damit, dass der Disziplinarbeklagte D.________ in einem anderen Verfahren vor dem Regionalgericht (PEN 15 786) respektive dem Obergericht des Kantons Bern (SK 16 150) als amtlicher Verteidiger vertreten habe. Aufgrund der Tatsache, dass D.________ im Strafverfahren von B.________ diesen als Privatkläger schwer belaste, liege eine In- teressenkollision des amtlichen Verteidigers von B.________ und auch eine Gefähr- dung des Berufsgeheimnisses vor. Eine wirksame Verteidigung sei dem amtlichen Ver- teidiger von B.________ unter diesen Umständen nicht mehr möglich. 4. Mit Beschlüssen je vom 31. Januar 2018 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen sowohl die Beschwerde von B.________ als auch die Beschwerde des Disziplinarbe- klagten kostenfällig abgewiesen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hielt fest, dass der Disziplinarbeklagte ab Ende Juni 2015 zeitgleich einerseits die Interessen des Pri- vatklägers in dessen Strafverfahren PEN 15 786 resp. SK 16 150 und anderseits dieje- nigen des Beschuldigten gegen den Privatkläger D.________ (Strafverfahren PEN 17 235) vertreten hat. Er war folglich aufgrund des durch das Mandatsverhältnis begründe- ten Vertrauensverhältnisses gegenüber beiden Klienten zur Treue verpflichtet. Zu Beginn des Strafverfahrens PEN 17 235 gegen B.________ war D.________ ledig- lich Zeuge betreffend den dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorfall vom 8. Juli 2014 zum Nachteil von C.________. Erst nach dem Ereignis vom 10. Oktober 2015 mutierte D.________ im Verfahren gegen B.________ zum Privatkläger. D.________ erhob schwere strafrechtliche Vorwürfe gegen den vom Disziplinarbeklagten amtlich vertrete- nen Beschuldigten. Spätestens ab der Kenntnis der Vorfälle vom 10. Oktober 2015 ha- 2 be sich der Disziplinarbeklagte in einer konkreten Interessenkollision befunden und er hätte beide Mandate niederlegen bzw. die Verfahrensleitung um Entlassung als amtli- cher Verteidiger bitten müssen. Es sei ihm in dieser Situation nicht mehr möglich gewe- sen, die Interessen beider Klienten bestmöglichst zu wahren, wie es ihm die im öffentli- chen Interesse auferlegte Treuepflicht geboten hätte. Mit der Wahrnehmung der Interessen des einen Klienten befinde sich der Disziplinarbe- klagte unweigerlich im Konflikt zu den Interessen des anderen – wenn auch in einem anderen Verfahren – zeitgleichen Klienten. Es bestehe keine Gewähr mehr dafür, dass die Handlungen des amtlichen Anwaltes ausschliesslich im Interesse des einzelnen Kli- enten erfolgten, wie dies die Berufsregeln gebieten würden. Auch aus dem Umstand, dass D.________ zwischenzeitlich als Privatkläger aus dem Verfahren gegen B.________ ausgestiegen sei, könne nichts zu Gunsten des Disziplinarbeklagten abge- leitet werden. Bei den Straftaten von B.________ handle es sich grösstenteils um von Amtes wegen zu verfolgende Delikte. Die Interessen des Privatklägers seien damit nach wie vor betroffen. Die Treuepflicht des Anwaltes gegenüber seinen Mandanten gelte zudem zeitlich unbeschränkt. Er bleibe dem Klienten somit auch nach der Mandatsbe- endigung verpflichtet (pag. 1 ff.). 5. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 liess die Anwaltsaufsichtsbehörde die Beschwerde- kammer in Strafsachen wissen, dass die Anzeige eingegangen sei und dass die Be- schwerdekammer in Strafsachen zu gegebener Zeit über den Ausgang der Anzeige in- formiert werde (pag. 53). 6. Ebenfalls am 8. Februar 2018 wurde dem Disziplinarbeklagten mitgeteilt, dass der An- waltsaufsichtsbehörde die Beschlüsse BK 17 345 und BK 17 350 zugekommen seien und es wurde ihm eine Frist bis am 2. März 2018 eingeräumt, um eine kurze Stellung- nahme abzugeben (pag. 55). 7. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (pag. 57 ff.) teilte der Disziplinarbeklagte der An- waltsaufsichtsbehörde mit, dass er zurzeit keine Veranlassung sehe, auf die Beschlüsse eine Stellungnahme einzureichen. Er habe beim Schweizerischen Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Es sei in beiden Strafverfahren je um einen anderen Sachver- halt und andere Rechtsfragen gegangen. Es stehe der Anwaltsaufsicht natürlich frei, ein Disziplinarverfahren gegen ihn zu eröffnen und zudem ersuchte er um Auskunft, wes- halb nicht Oberrichter Trenkel das Disziplinarverfahren leite. 8. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (pag. 65) wurde das Disziplinarverfahren AA 18 34 bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesgericht sistiert. Weiter wurde dem Disziplinarbeklagten mitgeteilt, dass Oberrichter Studiger die hängigen Verfahren als Mitglied und als designierter Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde bis zum 28. Febru- ar 2018 als Präsident i.V. und danach als Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde instru- iere. 9. Mit Urteil vom 29. Mai 2018 hat die erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesge- richts die Beschwerden von B.________ und des Disziplinarbeklagten abgewiesen, so- weit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht bestätigte das Vorliegen einer Interes- senkollision ab dem 10. Oktober 2015. Nachdem der Disziplinarbeklagte Kenntnis vom Vorfall vom 10. Oktober 2015 erlangt habe, hätte er beide Mandate aufgrund des Inter- 3 essenkonfliktes niederlegen müssen. In einer derartigen Situation könne nicht ausge- schlossen werden, dass der Rechtsanwalt zu Ungunsten eines seiner Klienten Rück- sicht auf den anderen nehme, indem er beispielsweise gewisse Ratschläge erteile oder Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht benütze. Es bestehe die latente Gefahr einer Be- rufsgeheimnisverletzung. Das Bundesgericht hielt auch fest, dass das Anwaltsgeheim- nis zeitlich unbegrenzt gelte und somit auch über die Beendigung eines Mandates hin- aus zu beachten sei. Eine Vertretung sei schon untersagt, wenn die konkrete Gefahr ei- nes Interessenkonfliktes und insbesondere die Möglichkeit bestünde, dass dem Berufs- geheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. Wenn ein Interessenkonflikt erst nach der Mandatierung des Rechtsanwaltes zu Tage trete, habe dieser beide Mandate niederzu- legen. Wenn bei einem amtlichen Verteidiger eine Interessenkollision bestehe, dann könne dies eine wirksame Verteidigung beeinträchtigen. Ab der Kenntnis des Vorfalls vom 10. Oktober 2015 habe sich zwischen den beiden Mandaten ein Konflikt ergeben. Der Disziplinarbeklagte habe zwei Personen vertreten, die sich gegenseitig strafbarer Hand- lungen bezichtigten und aufgrund einer längeren Bekanntschaft wohl einiges voneinan- der wussten, was für die Glaubwürdigkeit des anderen von Bedeutung sein könnte. Das Obergericht habe vor diesem Hintergrund zu Recht festgehalten, dass es dem Verteidi- ger in dieser Situation nicht mehr möglich war, die Interessen beider Klienten bestmög- lich zu wahren. Eine konkludente Einwilligung bzw. ein konkludenter Verzicht auf die Treuepflicht liege nicht vor. Das Obergericht habe deshalb dem Disziplinarbeklagten das Mandat als anwaltlicher Verteidiger zu Recht entzogen (vgl. pag. 69 ff.). 10. Mit Verfügung vom 30. August 2018 hat die Anwaltsaufsichtsbehörde das Disziplinar- verfahren wieder aufgenommen und dem Disziplinarbeklagten eine Frist zur Stellung- nahme eingeräumt (pag. 99). 11. Mit Eingabe vom 20. September 2018 äusserte sich der Disziplinarbeklagte zu den Vorwürfen. Aus seiner Sicht sind die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts nicht geeignet, um eine allfällige Interessenkollision festzustellen. Es sei noch ein Strafverfah- ren gegen den anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2017 anwesenden Ge- richtsschreiber und den Gerichtspräsidenten wegen des Verdachts der Urkundenfäl- schung im Amt und des Verdachts des Amtsmissbrauchs hängig. Bevor ihm eine Inter- essenkollision unterstellt werde, müsse geklärt werden, was anlässlich und in Bezug auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung stattgefunden habe. Das Obergericht des Kantons Bern und auch das Schweizerische Bundesgericht wür- den die Europäische Menschenrechtskommission und die Berufsregeln des CCBE igno- rieren. Er rügte einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in Verbindung mit Art. 14 EMRK, weil er wisse, dass es keine Rolle spiele, was geschrieben werde. Der Entscheid sei be- reits gefällt. Art. 6 EMRK sei von Beginn des Verfahrens an anwendbar und es spiele gar keine Rolle, dass es sich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern an- geblich um eine nicht-richterliche Behörde handeln solle. Dies werde aber erst in einem späteren Zeitpunkt, nach dem eröffneten Disziplinarverfahren vertieft werden (pag. 103 ff.). 4 12. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 hat die Anwaltsaufsichtsbehörde gegen den Diszi- plinarbeklagten ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA eröffnet. Der Disziplinarbeklagte wurde eingeladen, der Anwaltsaufsichtsbehörde eine ausführliche Stellungnahme einzureichen (pag. 113 ff.). 13. In der Folge wurde dem Disziplinarbeklagten die Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme mehrfach verlängert, weil der Disziplinarbeklagte zuerst eine Schweigepflichten- tbindung erhältlich machen wollte (pag. 117 ff). 14. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2018 nahm der Disziplinarbeklagte ausführlich Stellung (pag. 135ff). Er rügte vorab die Besetzung der Entscheidbehörde, weil diese internatio- nalen Standards nicht genüge. Die Besetzung verstosse gegen Art. 6 EMRK. Art. 6 EMRK sei auch im Disziplinarverfahren anwendbar. Dabei spiele es keine Rolle, dass es sich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern angeblich um eine nicht- richterliche Behörde handle. Man versuche durch den Entscheid in einer Fünferbeset- zung mit einer nicht-richterlichen Behörde Art. 6 EMRK als nicht anwendbar zu erklären, weil kein Berufsverbot Gegenstand des Verfahrens bilde. Die Fünferbesetzung stelle sich zudem selbst Anträge. Dies verstosse gegen Art. 6 EMRK. Der Spruchkörper im Disziplinarverfahren sollte zudem auch mehrheitlich aus Rechts- anwälten bestehen, dies sei nicht gewährleistet. Gemäss Art. 16 des kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bestehe der Spruchkörper auf- grund des jeweils vorsitzenden Oberrichters mehrheitlich aus Richterinnen und Rich- tern. Bei der Auslegung von Art. 12 lit. c BGFA seien auch die Berufsregeln der Rechtsan- wälte der Europäischen Union (CCBE) heranzuziehen. Diese Berufsregeln würden fest- halten, dass der Rechtsanwalt nur dann nicht mehr als einen Mandanten in der gleichen Sache beraten, vertreten oder verteidigen dürfe, wenn ein Interessenskonflikt zwischen den Mandaten oder eine ernsthafte Gefahr eines solchen Konflikts bestehe. Es gehe bei dem ihm vorgeworfenen Fall um zwei völlig andere Sachverhalte mit völlig anderen Rechtsfragen. Damit entfalle eine Interessenkollision. 15. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde dem Disziplinarbeklagten mitgeteilt, dass die Akten an den Referenten Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig gehen (pag. 169). 16. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. Januar 2019 (pag. 171ff) wiederholte der Diszi- plinarbeklagte verschiedene Einwände, die er schon in seinen früheren Eingaben vorge- tragen hatte. Weiter führte er an, dass bei ihm zwischenzeitlich der Gesamteindruck entstanden sei, dass es sich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde eher um ein Repressi- onsmittel handle, mit dem unliebsame bzw. unbequeme Rechtsanwälte unter dem Deckmantel eines ordnungsgemässen Disziplinarverfahrens aus dem Verkehr gezogen werden sollen. Er verweist auf ein anderes Disziplinarverfahren, bei welchem eine Be- fragung seines Klienten erst am 28. Januar 2019 stattfinden solle. Weiter verweist er auf die Äusserungen eines «E.________» anlässlich dessen Einver- nahme vom 25. Oktober 2018, aus welchem sich auch eine fremdenfeindliche Kompo- nente ergebe. Er sei mit E-Mail vom 8. Juli 2018 von «E.________» zur Aufgabe des 5 Anwaltsberufes und Rückkehr nach F.________ (Land) aufgefordert worden. Er habe die internationalen Anwaltsverbände über die Vorkommnisse informiert. Es falle zudem auf, dass andere Berufskollegen keine Disziplinarmassnahmen zu be- fürchten hätten; etwa für riesige Leuchtreklamen an Gebäuden, obwohl diese verboten seien. II. Zuständigkeit 17. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 KAG gegeben. Der Disziplinar- beklagte ist seit dem 27. Januar 2014 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetra- gen. III. Prozessanträge 18. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2018 beantragt der Disziplinarbeklagte sinngemäss eine Sistierung des Disziplinarverfahrens. Solange eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Urkundenfälschung im Amt sowie wegen Amtsmissbrauch gegen Mitglie- der des Regionalgerichtes Bern-Mittelland im Verfahren BK 17 345 hängig sei, dürfe kein Disziplinarverfahren gegen ihn stattfinden. Diese Strafuntersuchung ist für das vorliegende Disziplinarverfahren grundsätzlich aber irrelevant. Eine Sistierung nach Art. 31 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) käme nur dann in Betracht, wenn der Ent- scheid des Disziplinarverfahrens vom Entscheid im Strafverfahren abhängen würde oder dadurch wesentlich beeinflusst werden könnte. Das ist nicht der Fall. Für die Fra- ge, ob der Disziplinarbeklagte die Berufsregeln verletzt hat, ist das Verhalten von Ge- richtspersonen anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. August 2017 grundsätzlich nicht von Bedeutung. Es ist auch nicht über die gleichen Rechtsfragen zu befinden. Ei- ne Sistierung wird abgelehnt. 19. Weiter beantragt der Disziplinarbeklagte den Beizug des CCBE, damit der CCBE seine Wertung zu der Bedeutung und Reichweite der Standesregeln in das Disziplinarverfah- ren einbringen könne. Beim CCBE handelt es sich um den Council of Bars and Law Societies of Europe, wel- cher 1960 gegründet wurde. Der CCBE vertritt die europäischen Anwaltsorganisationen vor europäischen und anderen internationalen Institutionen. Der sachliche Anwen- dungsbereich der Berufsregeln der CCBE bezieht sich nach Art. 1.5 derselben auf grenzüberschreitende Tätigkeiten des Rechtsanwaltes in der europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz. Eine solche Tätigkeit des Disziplinar- beklagten ist in Bezug auf den vorliegend zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht ersichtlich, weshalb die Berufsregeln der CCBE keine Anwendung finden. Im Übrigen sehen auch diese als wesentliches Prinzip die Vermeidung von Interessenkonflikten vor. Gestützt auf welche Verfahrensbestimmungen aus dem massgebenden VRPG der CC- BE im vorliegenden Disziplinarverfahren beigezogen werden soll, wird vom Disziplinar- beklagten nicht näher ausgeführt. Für die Anwendung der Berufsregeln des BGFA ist 6 ein Beizug des internationalen CCBE weder sinnvoll noch notwendig. Es wäre dem Dis- ziplinarbeklagten im Übrigen frei gestanden, eine schriftliche Stellungnahme des CCBE beizubringen. Der rechtlich nicht begründete Prozessantrag des Disziplinarbeklagten wird abgewiesen. IV. Formelles 20. Der Disziplinarbeklagte rügt, dass das vorliegende Disziplinarverfahren nicht EMRK- konform sei. Die Fünferbesetzung stelle «selbst Anträge»; dies verstosse gegen Art. 6 EMRK, weil es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handle. Im Disziplinarrecht ist kein kontradiktorisches Verfahren vorgegeben. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VRPG (vgl. Art. 21 KAG). In Disziplinarverfahren gibt es deshalb auch keinen Antragssteller. Die Anwaltsaufsichtsbehörde fällt ihren Ent- scheid in einer geheimen Beratung; dies im Einklang mit Art. 17 Abs. 1 KAG. Der Ein- wand des Disziplinarbeklagten ist somit nicht zu hören. 21. Der Disziplinarbeklagte rügt weiter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorlie- genden Disziplinarverfahren. Das Disziplinarverfahren entspreche deshalb nicht interna- tionalen Standards, weil gemäss der «Singhvi Declaration» seitens der Vereinigten Na- tionen hinsichtlich Disziplinarverfahren in Abs. 2 empfohlen werde, dass ein Spruchkör- per mehrheitlich aus Rechtsanwälten bestehen sollte. Dies sei nicht gewährleistet. Den drei Richtern in der Aufsichtsbehörde würden nur zwei Anwälte gegenüber stehen. Die Zusammensetzung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern wird in Art. 13 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG) geregelt. Aus Art. 13 KAG ergibt sich, dass den Vorsitz der Anwaltsbehörde immer ein Mitglied des Obergerichts innehat (vgl. Art. 13 Abs. 2 KAG). Die Behandlung der einzelnen Geschäfte wird in Art. 16 KAG festgelegt. In Art. 16 Abs. 1 KAG wird weiter festgehalten, dass sich die Anwaltsaufsichtsbehörde im einzelnen Fall jeweils aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl Mitgliedern zusammensetzt, die in gleicher Zahl aus Richterinnen und Richtern und aus Vertreterinnen und Vertretern der Anwaltschaft bestellt werden. Für das vorliegende Verfahren gilt Art. 16 KAG. Gemäss Art. 14 BGFA bezeichnen die Kantone eine kantonale Aufsichtsbehörde. In der Organisation sind die Kantone frei. Die Empfehlungen der Vereinigten Nationen sind für das vorliegende Disziplinarverfahren somit nicht massgebend. Der Spruchkörper setzt sich entsprechend dem KAG zusam- men. Hinzu kommt, dass im Kanton Bern auch Richter eine Rechtsanwaltsausbildung haben, was in anderen Ländern gerichtsnotorisch nicht der Fall ist. Die Rüge ist unbe- gründet. V. Sachverhalt 22. Aus den aktenkundigen Unterlagen kann der massgebliche Sachverhalt für das vorlie- gende Disziplinarverfahren wie folgt als erstellt gelten: 22.1 Zu Beginn des Strafverfahrens gegen B.________ war D.________ Zeuge betreffend einem anderen dem Beschuldigten B.________ vorgeworfenen Vorfall zum Nachteil von C.________. 7 22.2 Am 18. Oktober 2015 änderte sich diese Ausgangslage. D.________ wurde im Strafver- fahren gegen B.________ (PEN 17 345) zum Privatkläger. Als Privatkläger erhob er nun selber schwere strafrechtliche Vorwürfe (unter anderem Raub) gegen den vom Dis- ziplinarbeklagten amtlich vertretenen Beschuldigten. B.________ selber erstattete auch Strafanzeige gegen D.________. Der Disziplinarbeklagte hat weiterhin sowohl B.________ als auch D.________ vertreten. 22.3 Das Verfahren gegen D.________ wurde am 18. April 2017 durch Berufungsurteil ab- geschlossen. 22.4 Das amtliche Mandat des Disziplinarbeklagten im Strafverfahren von B.________ wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland per 21. August 2017 widerrufen. VI. Würdigung 23. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die Um- schreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abweichende kantonale Vorschriften besteht kein Raum (BGE 130 II 72 E.3). Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen An- waltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig herangezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu konkretisieren (WALTER FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Hrsg. FELLMANN/ZINDEL, Zürich 2011, N 4 zu Art. 12 BGFA). 24. Zu prüfen ist in der Folge, ob der Disziplinarbeklagte in dem für das Disziplinarverfahren massgeblichen Sachverhalt die Berufsregeln verletzt hat. 24.1 Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte gilt für alle Per- sonen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des An- waltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA). Wer in der Schweiz praktiziert, muss die in Art. 12 BGFA statuierten Berufsregeln einhalten. 24.2 Art. 12 lit. c BGFA statuiert das Verbot von Interessenkollisionen. Nach dem Wortlaut meiden Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Art. 12 lit. c BGFA auferlegt dem Anwalt kraft öffentlichen Rechts eine besondere Treuepflicht, die vor allem in ihren Konsequenzen teilweise weitergeht, als die vertragliche Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220). Danach hat er jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Per- sonen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht, zu meiden. Ein verbo- tener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat «und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragener Interessen begibt» (vgl. FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 84 zu Art. 12). 24.3 Wird während der Führung eines Mandates ein verbotener Interessenkonflikt festge- stellt, muss der Anwalt das Mandat unverzüglich niederlegen (vgl. FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 85 zu Art. 12 mit weiteren Hinweisen). 8 24.4 Art. 12 lit. c BGFA statuiert ein allgemeines Verbot der Vertretung widerstreitender In- teressen. Eine in diesem Sinne unzulässige verbotene Doppelvertretung ist insbesonde- re dann gegeben, wenn der Anwalt gleichzeitig verschiedenen Parteien dient, deren In- teressen sich widersprechen (vgl. FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 86 zu Art. 12). 24.5 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Disziplinarbeklagte ab dem 10. Okto- ber 2015 zwei Personen vertrat, die sich gegenseitig strafbare Handlungen vorgeworfen haben. Eine bestmögliche Interessenwahrung der Interessen beider Klienten war dem Disziplinarbeklagten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Ab dem 10. Oktober 2015 liegt eine unzulässige Doppelvertretung vor. Der Disziplinarbeklagte hat gleichzeitig zwei Parteien vertreten, deren Interessenlagen sich offensichtlich widersprechen. Art. 12 lit. c. BGFA wurde verletzt. Auch das Bundesgericht ging von einer Interessenkollisi- on des Disziplinarbeklagten aus und schützte den Widerruf des amtlichen Mandates des Disziplinarbeklagten. 24.6 Das Bundesgericht hat zu Recht ausgeführt, dass ab dem 10. Oktober 2015 nicht mehr ausgeschlossen werden konnte, dass der Disziplinarbeklagte zu Ungunsten eines sei- ner Klienten Rücksicht auf den anderen nehme, in dem er beispielsweise gewisse Ratschläge erteile oder Angriff- und/oder Verteidigungsmittel nicht benütze. Das An- waltsgeheimnis gilt unbegrenzt und ist somit auch über die Beendigung des Mandates hinaus zu beachten. Eine Vertretung ist schon untersagt, wenn die konkrete Gefahr ei- nes Interessenkonfliktes und insbesondere die Möglichkeit besteht, dass dem Berufs- geheimnis unterliegende Kenntnisse aus einem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst verwendet werden könnten. Wenn bei einem amtlichen Verteidiger eine Interessenskol- lision besteht, dann kann dies eine wirksame Verteidigung beeinträchtigen. Den Überle- gungen des Bundesgerichts im Urteil vom 29. Mai 2018 kann nur beigepflichtet werden. Die unzulässige Doppelvertretung war im Strafverfahren von B.________ schon auf- grund der gegenseitigen Strafanzeigen und der Parteistellung (Beschuldiger / Privatklä- ger) in demselben Verfahren offensichtlich. 24.7 Zu Gunsten des Disziplinarbeklagten kann angefügt werden, dass der Interessenkonflikt nicht von Anfang an bestand, sondern sich erst im Verlaufe des Verfahrens ergeben hat. Der Disziplinarbeklagte hätte aber nach der Kenntnisnahme vom Vorfall vom 10. Oktober 2015 das amtliche Mandat im Strafverfahren von B.________ niederlegen müssen. In demselben Strafverfahren standen sich zwei seiner Klienten gegenüber. Ei- ne wirksame Verteidigung der Interessen von B.________ war nicht mehr möglich. Der Disziplinarbeklagte konnte sich nicht mehr voll und ganz für den Beschuldigten einset- zen. Eine allenfalls sogar unbewusste Rücksichtnahme auf die Interessen des Privat- klägers konnte nicht ausgeschlossen werden. 24.8 Die aus der Sicht des Disziplinarbeklagten gerichtsnotorischen Vorkommnisse und Äus- serungen von «E.________», welcher vom Disziplinarbeklagten offenbar wegen Be- schimpfung angezeigt wurde, sind für das vorliegende Disziplinarverfahren nicht von Bedeutung. Diese Vorfälle datieren vom Juli 2018. Sie haben sich klarerweise nach dem hier für das Disziplinarverfahren interessierenden Sachverhalt ereignet. Es kann auch kein Bezug zum vorliegenden Disziplinarverfahren erblickt werden. 24.9 Bei der Anwaltsaufsichtsbehörde handelt es sich auch nicht um ein «Repressionsmittel» mit dem unliebsame bzw. unbequeme Rechtsanwälte aus dem Verkehr gezogen wer- den sollen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Disziplinarbeklagten sind wenig 9 sachlich und zeugen von einer fehlenden Kenntnis des Disziplinarrechts der Anwälte. Die Zuständigkeit und die Aufgaben der Anwaltsaufsichtsbehörde werden im KAG ge- regelt. 24.10 Im vorliegenden Disziplinarverfahren geht es auch nicht um Leuchtreklamen von ande- ren Berufskollegen, sondern um das Verhalten des Disziplinarbeklagten gemäss dem Sachverhalt in der Ziff. 22.1 bis 22.4. 25. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine disziplinarisch relevante Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. 26. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Ver- warnung bis zu einem dauernden Berufsverbot reichen. Disziplinarmassnahmen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen (BGE 106 1a 121). Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwaltes. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Diese besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt in Zukunft zu einem standeskonformen Ver- halten zu veranlassen (THOMAS POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 15 und 23 ff. zu Art. 17 BGFA; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, N 651 ff.). Objektiv ist von einem schweren Verstoss auszugehen. Die Vermeidung von Interes- senkollisionen gehört zu den zentralen Berufspflichten des Anwalts. Der Disziplinarbe- klagte hat es trotz offensichtlicher Interessenkollision (Doppelvertretung) unterlassen, das amtliche Mandat im Strafverfahren B.________ nach dem Vorfall vom 10. Oktober 2015 niederzulegen. Weder im oder nach dem Verfahren bis vor Bundesgericht betref- fend Widerruf des amtlichen Mandats aufgrund der vorliegenden Interessenkonflikts, noch im vorliegenden Disziplinarverfahren war beim Disziplinarbeklagten eine irgendwie geartete Einsicht bezüglich seines Fehlverhaltens ersichtlich. Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage als schwer zu qualifizieren. Der Vollständigkeit halber ist ergän- zend zu erwähnen, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde im Disziplinarverfahren AA 16 192 gegen den Disziplinarbeklagten am 7. Dezember 2018 wegen eines Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA, begangen anfangs 2016, aufgrund des schweren Verschul- dens eine Verwarnung aussprechen musste. Auch in jenem Disziplinarverfahren zeigte der Disziplinarbeklagte keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten. Der Entscheid ist auf- grund des hängigen Beschwerdeverfahrens noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die mildesten Sanktionen (Verweis / Verwarnung) scheiden aufgrund der geschilderten Umstände aus, nicht zuletzt auch aufgrund des klaren und eigentlich offensichtlichen Verstosses gegen die Anwaltspflichten und des uneinsichtigen und unbelehrbaren Ver- haltens des Disziplinarbeklagten. Der Bussenrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA geht bis CHF 20‘000.00. Nach dem Gesagten und in Anbetracht aller Umstände – insbesondere im Vergleich zu den übrigen, in den letzten Jahren von der Anwaltsaufsichtsbehörde verhängten Bussen – erscheint vorliegend eine Busse in der Höhe von CHF 3'000.00 im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme. 10 27. Dieser Verfahrensausgang zeitigt die Kostenfolgen gemäss Ziff. 35 Abs. 1 KAG. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 bestimmt. 11 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 3'000.00 zur Bezahlung auferlegt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Disziplinarbeklag- ten zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 4. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitge- teilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 4. März 2019 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 7. März 2019) Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter htt- ps://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde einge- reicht. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Abschreibungsverfügung vom 11.11.2020 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (100.2020.363). 12