Unter Berücksichtigung des Vorlebens (Disziplinarverfahren mit einem Verweis [AA 17 65]) kann der vorliegende Fall nicht mehr mit einer Verwarnung sanktioniert werden. Es ist vielmehr eine Busse auszusprechen, die mit Blick auf die gesamten Umstände auf CHF 3‘000.00 zu bemessen ist. VI. Kosten 15. Dieser Verfahrensausgang zeitigt die Kostenfolgen nach Art. 35 Abs. 1 KAG. 16. Dem Anzeiger wird die Art der Erledigung des Verfahrens nur dann mitgeteilt, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Der Anzeiger wurde