Die objektive Schwere der Verfehlung dieser Abrechnungen wird daher durch die subjektive Komponente nur leicht gemindert. Jede ernsthafte Auseinandersetzung mit der Pflicht eines amtlichen Vertreters in Bezug auf die Honorierung zu jenem Zeitpunkt, gerade vor dem Hintergrund der Höhe der geltend gemachten Honorarforderungen, hätte ohne grosse Vertiefung in die einschlägige Literatur der Disziplinarbeklagten vor Augen führen müssen, dass ihr Vorgehen unzulässig ist.