Ernsthaft kann nämlich die Bemerkung der Disziplinarbeklagten im Schreiben vom 24. Oktober 2018 an den Klienten nicht gemeint sein, er habe ihr bekanntlich die Mandate entzogen, weshalb sie sich erlaube, über die erbrachten Leistungen abzurechnen. Sie musste wissen, dass eine «Kündigung» amtlicher Mandate nicht möglich ist, es sei denn durch ein entsprechendes – und letztlich gutgeheissenes – Entlassungsgesuch. Die objektive Schwere der Verfehlung dieser Abrechnungen wird daher durch die subjektive Komponente nur leicht gemindert.