Nicht zu verkennen ist auch, dass dieser Mandant der Disziplinarbeklagten das Anwaltsleben nicht einfach gemacht hat. Auf der anderen Seite mutet es seltsam an, sich in einem Zeitpunkt mit dieser Rechnungstellung an den Klienten zu wenden, nachdem ein eigener Antrag im Zivilverfahren auf Entlassung aus dem amtlichen Mandat klar abgewiesen worden ist. Ernsthaft kann nämlich die Bemerkung der Disziplinarbeklagten im Schreiben vom 24. Oktober 2018 an den Klienten nicht gemeint sein, er habe ihr bekanntlich die Mandate entzogen, weshalb sie sich erlaube, über die erbrachten Leistungen abzurechnen.