Subjektiv mag sie sich von der Furcht getrieben gefühlt haben, die ihrem amtlichen Mandanten demnächst zufallenden Mittel seien nicht mehr vorhanden, wenn sie später Rechnung stelle. In diese Richtung geht nämlich die Eingabe vom 9. Oktober 2018 an die Anwaltsaufsichtsbehörde im Berufsgeheimnisentbindungsverfahren (AA 18 183), wonach die Gefahr bestehe, dass der Anzeiger in absehbarer Zeit über den ihm zufallenden Anteil von ca. CHF 1,3 Mio. verfügen könne und diesen dem Zugriff der Gläubiger (u.a. Anwälte) entziehe.