O., N. 15 und 23 ff zu Art. 17 BGFA). b. Die vorliegende Verfehlung der Disziplinarbeklagten wiegt objektiv schwer. Subjektiv mag sie sich von der Furcht getrieben gefühlt haben, die ihrem amtlichen Mandanten demnächst zufallenden Mittel seien nicht mehr vorhanden, wenn sie später Rechnung stelle.